Offizielle Mitteilungen des Präsidiums


Betreff: Notfallhänger


Sehr geehrte Damen und Herren!

Unser Notfallhänger wurde in den Wintermonaten generalüberholt, es wurde eine Lüftung eingebaut und steht ab sofort wieder zu den üblichen Bedingungen allen Vereinen die Turniere veranstalten zur Verfügung. Bei der letzten Verleihung hat sich die Frage aufgeworfen genügt es einen ausgebildeten Sanitäter mit dem Notfallhänger auf einem Turnier zu stationieren.
Der LFV hat seinerseits mit dem RK Vorarlberg ausgemacht - und diese Abmachung gilt nach wie vor - dass zum Notfallhänger bei einem Turnier ein ausgebildeter Arzt gehört.

Wir bitten alle Vereine, sich unbedingt an die Vereinbarungen die mit dem RK getroffen wurden zu halten und wünschen bei den weiteren Turnieren viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen
LFV für Reiten und Fahren

Für das Präsidium
Klaus Anders



Besteuerung ausländischer Preisgeldempfänger


Im Rahmen der Auszahlung von Preisgeldern an ausländische Turnierteilnehmer sind komplexe steuerliche Vorschriften zu beachten. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften kann zu beträchtlichen Steuerschulden für den Verein führen und allenfalls sogar fiuanzstrafrechtliche Konsequenzen für die Organe des Vereines (Vorstand) nach sich ziehen. Die nachfolgenden Ausführungen kommen für jeden Turnierveranstalter zur Anwendung, unabhängig davon, ob es sich um einen gemeinnützigen Verein, eine gewerbliche GmbH, etc. handelt.
1 Einkommensteuer
Ausländische Turnierteilnehmer unterliegen in Osterreich der beschränlcten Steuerpflicht, sofern diese über keinen (Zweit-) Wohnsitz in Osterreich verfügen. Bei der Auszahlung von Preisgeldern an ausländische Teilnehmer ist grundsätzlich Abzugsteuer in Höhe von 20 % des Preisgeldes einzubehalten. Alternativ besteht die Möglichkeit, mit dem Turnier in unmittelbarem Zusammenhang stehende Kosten des Reiters vom Preisgeld in Abzug zu bringen und den Nettobetrag einer Besteuerung von 35 % zu unterziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Einbehaltung von Abzugsteuer auch zur Gänze unterbleiben. Da der Veranstalter jedoch für die Erfüllung der Voraussetzungen und die Richtigkeit der Angaben des ausländischen Teilnehmers haftet, ist es empfehlenswert, stets Abzugsteuer in Höhe von 20 % des Preisgeldes einzubehalten. Die Abfuhr der Abzugsteuer hat bis spätestens 15. des dem der Auszahlung folgenden Monats unter gleichzeitiger Abgabe des Formulars „E 19“ zu erfolgen. Uber Zeitpunkt und Höhe der zur Auszahlung gelangten Preisgelder sowie Zeitpunkt und Höhe der einbehaltenen Steuer sind detaillierte Aufzeichnungen zu führen und vom Veranstalter evident zu halten. Sofern das Besteuerungsrecht an dem Preisgeld deni Ansässigkeitsstaat des ausländischen Turnierteilnehmers zugewiesen winl, besteht die Möglichkeit, ein sog. Formular „ZS-QU1“ zur Vermeidung von Abzugsteuer auszufüllen und zu den Buchhaltungsunterlagen zu nehmen. Dies trifft vor allem auf aus Ungarn stammende Reiter zu bzw. in bestimmten Ausnahmefällen auch für deutsche TurniertejInehmer.
Bemessungsgrundlage für die 20%ige Abzugsteuer ist das Preisgeld vor Abzugsteuer. Wird daher dem Reiter ein Nettopreisgeld von € 500,00 ausgezahlt, so sind die € 500,00 bereits als Betrag nach Abzug der 20%igen Abzugsteuer anzusehen. Aus diesem Grund ist von einer Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer von einem Bruttopreisgeld von € 625,00 auszugehen, wodurch sich eine Abzugsteuer von € 125,00 ergibt. In den Ausschreibungsbedingungen für ein Turnier sollte daher vorweg klargestellt werden, dass die ausgelobten Preisgelder jeweils als Bruttobeträge vor Abzug der 20%igen Steuer zu
sehen sind.
Umsatzsteuer
Für Zwecke der Umsatzsteuer ist bei den ausländischen Teilnehmern zu unterscheiden, ob diese unternehmerisch tätig sind, dh einen Gesamtüberschuss aus der Reitsporttätigkeit erzielen. Bei nichtunternehmerischer Tätigkeit des ausländischen Teilnehmers ist aus umsatzsteuerlicher Sicht kein Tätigwerden des Veranstalters erforderlich. Bei Vorliegen der Unternehmerelgenschaft des Reiters unterliegt das Preisgeld der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerschuld des Reiters geht auf den Veranstalter über. Dies hat zur Folge, dass der Verein bei Auszahlung des Preisgeldes zusätzlich zur Abzugsteuer 20 % Umsatzsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuflihren hat. Die Entrichtung der Umsatzsteuer ist bis spätestens 15. des dem Monat der Auszahlung zweit folgenden Monats unter gleichzeitiger Abgabe einer Umsatzsteuer- voranmeldung zu veranlassen. Die Berechnung der Abzugsteuer erfolgt sodann von dem um die Umsatzsteuer gekürzten Preisgeld. Die Geltendmachung von Vorsteuern durch den ‘ Veranstalter ist idR dennoch nicht möglich.
Weiterführende Jnformationen zu diesem Thema liegen beim Bundesfachverband für Reiten und Fahren in Osteneich auf Für detailliertere individuelle Fragestellungen steht Ihnen gerne Herr Dr. Schuster bzw. Frau Mag. Schallco von Deloitte, Freyung/Renngasse 1, 1010 Wien, Tel:
01/537 00 6900, E-Mail: gschuster©deloitte.at, zur Verfügung.

 


An alle Vereine - zur Erinnerung - eine bis zum 31. Oktober nicht
gekündigte Mitgliedschaft verlängert sich automatisch für das nächste
Kalenderjahr- bitte Kündigungen termingerecht an den LFV mitteilen.


Betrifft. Starter Ausland.

Der LFV konnte folgende Vereinbarung mit dem BFV treffen. Es werden für Vorarlberg keine Beschränkungen bezüglich Zahl Ausländischer Telnehmer festgelegt.

Allerdings muss der Veranstalter bei Nennungsschluss eine Liste der gemeldeten Teilnehmer nach Wien senden,. beigeschlossen Durchschlag der Genehmigung

Der Heimat FN des Teilnehmers.

Teilnehmer die nicht auf der Liste stehen und starten werden als Nachnennung behandelt. Die Gebühren werden dem Veranstalter verrechnet.

Die gemeldeten Teilnehmer scheinen in den Meldelisten , die dem Veranstalter zugesandt werden auf.

Wir wünschen viel Erfolg bei den Turnieren

Für das Präsidium

Klaus Anders