Betreff: Notfallhänger
Sehr geehrte Damen und Herren!
Unser Notfallhänger wurde in den Wintermonaten generalüberholt, es wurde eine Lüftung eingebaut und steht ab sofort wieder zu den üblichen Bedingungen allen Vereinen die Turniere veranstalten zur Verfügung.
Bei der letzten Verleihung hat sich die Frage aufgeworfen genügt es einen ausgebildeten Sanitäter mit dem Notfallhänger auf einem Turnier zu stationieren. Der LFV hat seinerseits mit dem RK Vorarlberg ausgemacht - und diese Abmachung gilt nach wie vor - dass zum Notfallhänger bei einem Turnier ein ausgebildeter Arzt gehört.
Wir bitten alle Vereine, sich unbedingt an die Vereinbarungen die mit dem RK getroffen wurden zu halten und wünschen bei den weiteren Turnieren viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
LFV für Reiten und Fahren
Für das Präsidium
Klaus Anders
Besteuerung ausländischer Preisgeldempfänger
Im Rahmen der Auszahlung von Preisgeldern an ausländische Turnierteilnehmer
sind komplexe steuerliche Vorschriften zu beachten. Die Nichteinhaltung
dieser Vorschriften kann zu beträchtlichen Steuerschulden für
den Verein führen und allenfalls sogar fiuanzstrafrechtliche Konsequenzen
für die Organe des Vereines (Vorstand) nach sich ziehen. Die nachfolgenden
Ausführungen kommen für jeden Turnierveranstalter zur Anwendung,
unabhängig davon, ob es sich um einen gemeinnützigen Verein,
eine gewerbliche GmbH, etc. handelt.
1 Einkommensteuer
Ausländische Turnierteilnehmer unterliegen in Osterreich der beschränlcten
Steuerpflicht, sofern diese über keinen (Zweit-) Wohnsitz in Osterreich
verfügen. Bei der Auszahlung von Preisgeldern an ausländische
Teilnehmer ist grundsätzlich Abzugsteuer in Höhe von 20 % des
Preisgeldes einzubehalten. Alternativ besteht die Möglichkeit, mit
dem Turnier in unmittelbarem Zusammenhang stehende Kosten des Reiters
vom Preisgeld in Abzug zu bringen und den Nettobetrag einer Besteuerung
von 35 % zu unterziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Einbehaltung
von Abzugsteuer auch zur Gänze unterbleiben. Da der Veranstalter
jedoch für die Erfüllung der Voraussetzungen und die Richtigkeit
der Angaben des ausländischen Teilnehmers haftet, ist es empfehlenswert,
stets Abzugsteuer in Höhe von 20 % des Preisgeldes einzubehalten.
Die Abfuhr der Abzugsteuer hat bis spätestens 15. des dem der Auszahlung
folgenden Monats unter gleichzeitiger Abgabe des Formulars „E 19“
zu erfolgen. Uber Zeitpunkt und Höhe der zur Auszahlung gelangten
Preisgelder sowie Zeitpunkt und Höhe der einbehaltenen Steuer sind
detaillierte Aufzeichnungen zu führen und vom Veranstalter evident
zu halten. Sofern das Besteuerungsrecht an dem Preisgeld deni Ansässigkeitsstaat
des ausländischen Turnierteilnehmers zugewiesen winl, besteht die
Möglichkeit, ein sog. Formular „ZS-QU1“ zur Vermeidung
von Abzugsteuer auszufüllen und zu den Buchhaltungsunterlagen zu
nehmen. Dies trifft vor allem auf aus Ungarn stammende Reiter zu bzw.
in bestimmten Ausnahmefällen auch für deutsche TurniertejInehmer.
Bemessungsgrundlage für die 20%ige Abzugsteuer ist das Preisgeld
vor Abzugsteuer. Wird daher dem Reiter ein Nettopreisgeld von € 500,00
ausgezahlt, so sind die € 500,00 bereits als Betrag nach Abzug der
20%igen Abzugsteuer anzusehen. Aus diesem Grund ist von einer Bemessungsgrundlage
für die Abzugsteuer von einem Bruttopreisgeld von € 625,00 auszugehen,
wodurch sich eine Abzugsteuer von € 125,00 ergibt. In den Ausschreibungsbedingungen
für ein Turnier sollte daher vorweg klargestellt werden, dass die
ausgelobten Preisgelder jeweils als Bruttobeträge vor Abzug der 20%igen
Steuer zu
sehen sind.
Umsatzsteuer
Für Zwecke der Umsatzsteuer ist bei den ausländischen Teilnehmern
zu unterscheiden, ob diese unternehmerisch tätig sind, dh einen Gesamtüberschuss
aus der Reitsporttätigkeit erzielen. Bei nichtunternehmerischer Tätigkeit
des ausländischen Teilnehmers ist aus umsatzsteuerlicher Sicht kein
Tätigwerden des Veranstalters erforderlich. Bei Vorliegen der Unternehmerelgenschaft
des Reiters unterliegt das Preisgeld der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerschuld
des Reiters geht auf den Veranstalter über. Dies hat zur Folge, dass
der Verein bei Auszahlung des Preisgeldes zusätzlich zur Abzugsteuer
20 % Umsatzsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuflihren
hat. Die Entrichtung der Umsatzsteuer ist bis spätestens 15. des
dem Monat der Auszahlung zweit folgenden Monats unter gleichzeitiger Abgabe
einer Umsatzsteuer- voranmeldung zu veranlassen. Die Berechnung der Abzugsteuer
erfolgt sodann von dem um die Umsatzsteuer gekürzten Preisgeld. Die
Geltendmachung von Vorsteuern durch den ‘ Veranstalter ist idR dennoch
nicht möglich.
Weiterführende Jnformationen zu diesem Thema liegen beim Bundesfachverband
für Reiten und Fahren in Osteneich auf Für detailliertere individuelle
Fragestellungen steht Ihnen gerne Herr Dr. Schuster bzw. Frau Mag. Schallco
von Deloitte, Freyung/Renngasse 1, 1010 Wien, Tel:
01/537 00 6900, E-Mail: gschuster©deloitte.at, zur Verfügung.
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| An
alle Vereine - zur Erinnerung - eine bis zum 31. Oktober nicht
gekündigte Mitgliedschaft verlängert sich automatisch für
das nächste
Kalenderjahr- bitte Kündigungen termingerecht an den LFV mitteilen.
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Betrifft.
Starter Ausland.
Der LFV konnte
folgende Vereinbarung mit dem BFV treffen. Es werden für Vorarlberg
keine Beschränkungen bezüglich Zahl Ausländischer Telnehmer
festgelegt.
Allerdings
muss der Veranstalter bei Nennungsschluss eine Liste der gemeldeten Teilnehmer
nach Wien senden,. beigeschlossen Durchschlag der Genehmigung
Der Heimat
FN des Teilnehmers.
Teilnehmer
die nicht auf der Liste stehen und starten werden als Nachnennung behandelt.
Die Gebühren werden dem Veranstalter verrechnet.
Die gemeldeten
Teilnehmer scheinen in den Meldelisten , die dem Veranstalter zugesandt
werden auf.
Wir wünschen
viel Erfolg bei den Turnieren
Für
das Präsidium
Klaus Anders
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